Höchstbetrag bei Nutzung mehrerer Arbeitszimmer

Höchstbetrag bei Nutzung mehrerer Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. „Ausnahmsweise“ ist ein Abzug jedoch möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, können Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro berücksichtigt werden; ein unbegrenzter Abzug kommt nur in Betracht, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.[1]

Der Bundesfinanzhof hatte seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden ist, d. h., wenn sich z. B. ein Ehepaar ein Arbeitszimmer teilt, kommt der Höchstbetrag für jeden Ehepartner in Betracht.[2] Die personenbezogene Anwendung des Höchstbetrags gilt auch, wenn eine Person mehrere Arbeitszimmer unterhält, und zwar für alle Arbeits­zimmer zusammen.[3] Es spielt dabei z. B. keine Rolle, ob zwei Arbeitszimmer nacheinander (z. B. infolge eines Umzugs) oder parallel in verschiedenen Haushalten unterhalten werden; in diesen Fällen können die Arbeitszimmerkosten nur bis zu insgesamt 1.250 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

 


[1] Vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.

[2] Siehe dazu Informationsbrief April 2017 Nr. 2.

[3] Vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 VIII R 15/15.

April 12

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