Steuerbefreiung für Sanierungserträge neu geregelt

Steuerbefreiung für Sanierungserträge neu geregelt

Der Bundesfinanzhof[1] hatte die bisherige Praxis zur regelmäßigen Steuerbefreiung von Gewinnen aus dem Erlass von betrieblichen Schulden zum Zweck der Sanierung eines Unternehmens als rechtswidrig beurteilt. Daraufhin hat der Gesetzgeber eine neue Regelung zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen getroffen.[2]

Gewinne aus einem Schuldenerlass können danach (wie bisher) von der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit werden, wenn u. a. die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens und die Sanie­rungseignung des betrieblichen Schuldenerlasses nachgewiesen werden. Zusätzlich wird vorgeschrieben, dass im Sanierungs- und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte (z. B. Teilwertabschreibungen) gewinn­­mindernd ausgeübt sowie (sämtliche) bestehenden Verlustverrechnungspotenziale, Verlustvorträge etc. „verbraucht“ werden.[3]

Die neue Vorschrift gilt grundsätzlich erstmals in den Fällen, in denen betriebliche Schulden ganz oder teil­weise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden, es sei denn, dem Betroffenen sind bereits entsprechende Billigkeitsmaßnahmen (Steuererlass, Stundung) gewährt worden.[4]

 


[1] Siehe Urteil vom 28. November 2016 GrS 1/15 (BStBl 2017 II S. 393) sowie Informationsbrief Mai 2017 Nr. 5.

[2] Vgl. hierzu BGBl 2017 I S. 2076.

[3] Für den „Verlustverbrauch“ ist eine bestimmte Reihenfolge gesetzlich vorgeschrieben (siehe § 3a Abs. 3 EStG n. F.).

[4] Vgl. § 52 Abs. 4a EStG n. F.

April 12

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