Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung

Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus und erhält er dafür eine Abfindung, ist diese als Ver­äußerungsgewinn nach § 16 EStG steuerpflichtig, soweit die Abfindung den Buchwert seiner Beteiligung übersteigt. Wird eine Gesellschaft in der Weise aufgelöst, dass z. B. Teilbetriebe oder wesentliche Betriebs­grundlagen auf die Gesellschafter übertragen werden und bei diesen Betriebsvermögen bleiben, unterbleibt die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns; die Buchwerte sind in dem jeweiligen Betriebsvermögen des Gesellschafters fortzuführen (sog. Realteilung, § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung[1] gelten diese Grundsätze nicht, wenn ein Gesellschafter keinen Teilbetrieb erhält, sondern lediglich gegen Abfindung von Einzelwirtschaftsgütern ausscheidet und die Gesellschaft den Betrieb mit den übrigen Gesellschaftern fortführt. Eine Realteilung soll danach auch nicht vorliegen, wenn ein Gesellschafter aus einer aus lediglich zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ausscheidet und eine Sachwertabfin­dung in Form von Einzelwirtschaftsgütern erhält.

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof[2] nun eine Absage erteilt. Danach wird es zukünftig leichter für einen Gesellschafter, gewinnneutral aus einer Personengesellschaft auszuscheiden, wenn eine Sachwertabfin­dung vereinbart wird. Das Gericht hat für diesen Fall sowohl bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft die Grundsätze der Realteilung angewendet als auch bei Auflösung einer zweigliedrigen Gesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters. Eine gewinnneutrale Realteilung ist damit in allen Fällen der Sachwertabfindung, d. h. auch bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern möglich; entscheidend ist, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet werden.

 


[1] BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2016 – IV C 6 – S 2242/07/10002 (BStBl 2017 I S. 36), Tz. II.

[2] Urteile vom 30. März 2017 IV R 11/15 und vom 16. März 2017 IV R 31/14.

April 12

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