Zweites Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen

Im Rahmen eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes[1] werden u. a. folgende (steuerliche) Regelungen geändert:

  • Ergänzend zur Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschafts­gütern[2] werden die entsprechenden steuerlichen Aufzeichnungspflichten vereinfacht: Die Aufnahme in ein gesondertes Verzeichnis braucht für ab 2018 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter nicht mehr zu erfolgen, wenn deren Wert 250 Euro (bisher 150 Euro) nicht übersteigt.

  • Die umsatzsteuerliche Grenze für sog. Kleinbetragsrechnungen, wonach reduzierte Pflichtangaben dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen, wird von 150 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf 250 Euro angehoben.

  • Lohnsteuer-Anmeldungen brauchen künftig nur vierteljährlich abgegeben zu werden, wenn die abzu­führende Lohnsteuer im Vorjahr nicht mehr als 5.000 Euro (bisher 4.000 Euro) betragen hat. Die Grenze für die jährliche Abgabe von 1.080 Euro bleibt unverändert.

  • Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, unterliegen grundsätzlich rückwirkend nicht mehr der Aufbewahrungspflicht.

  • Die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, auf Grundlage des tatsächlichen Werts des Vormonats zu zahlen, wird gesetzlich geregelt.

 


[1] Siehe Bundestags-Drucksache 18/9949 und Bundesrats-Drucksache 305/17.

[2] Siehe Nr. 1 in diesem Informationsbrief.

April 12

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