Verlustabzugsverbot bei Kapitalgesellschaften bis 2015 verfassungswidrig

Verlustabzugsverbot bei Kapitalgesellschaften bis 2015 verfassungswidrig

Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft können dann verloren gehen, wenn Gesellschaftsanteile von einem Dritten erworben werden. Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Kapitalanteile auf den Erwer­ber übertragen, entfällt der Verlustabzug vollständig; bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % wird der Verlustabzug der Gesellschaft anteilig gekürzt (vgl. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG).

Diese Regelung ist jetzt vom Bundesverfassungsgericht[1] für verfassungswidrig erklärt worden. Nach Auf­fassung des Gerichts besteht für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften (mit oder ohne „schäd­lichem“ Beteiligungserwerb) kein sachlicher Grund; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft ändere sich nicht durch eine bloße Anteilsübertragung. Auch die Gefahr vermeintlicher missbräuchlicher Gestaltungen („Mantelkauf“) sei eher abstrakt und rechtfertige keine derart willkürliche Regelung.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, die verfassungswidrige Vorschrift bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit vom Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 zu beseitigen. Kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, wird die Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG rückwirkend für nichtig erklärt.

Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht die Frage, ob diese Beurteilung durch den seit 2016 geltenden § 8d KStG (Verlustvortrag bei Fortführung des Betriebs)[2] beeinflusst wird.

 


[1] Siehe Beschluss vom 29. März 2017 2 BvL 6/11.

[2] Siehe hierzu Informationsbrief Februar 2017 Nr. 8.

April 12

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