Private Veräußerungsgeschäfte mit Ferienwohnungen

Private Veräußerungsgeschäfte mit Ferienwohnungen

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (sog. Spekulations­geschäfte, vgl. § 23 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch Objekte, die

– im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder

– im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Unklar war bisher, wie bei Zweit- oder Ferienwohnungen die „Spekulationsgewinnbesteuerung“ durch Selbstnutzung ggf. vermieden werden kann.

Zu dieser Frage hat ein Finanzgericht[1] eine sehr restriktive Auffassung vertreten. Danach ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei einer als Zweitwohnung genutzten Ferienwohnung nicht gegeben, wenn sie nicht aus beruflichen Gründen – z. B. bei doppelter Haushaltsführung – vorgehalten und genutzt wird, sondern im Wesentlichen für Erholungszwecke. Nach dieser Entscheidung wären Spekulationsgewinne mit Ferienwohnungen regelmäßig einkommensteuerpflichtig, wenn diese nur für Erholungszwecke selbst ge­nutzt wurden. Gegen das Urteil ist jedoch ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof[2] anhängig, die Entscheidung bleibt abzuwarten.

 


[1] FG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2016 8 K 3825/11, Revision eingelegt.

[2] Az. des BFH: IX R 37/16.

April 12

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