Grenze für die „Sofortabschreibung“ von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird angehoben

Grenze für die „Sofortabschreibung“ von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird angehoben

Nach derzeitigem Recht können Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirt­schaftsgütern (wie z. B. Büromöbel, Schreibtische, Lampen, Computer) im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Anschaffungs-/Herstellungs­kosten 410 Euro je Wirtschaftsgut nicht übersteigen (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter); maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Vorsteuerbeträge.[1]

Bei Überschreiten der Grenze können die Wirtschaftsgüter regelmäßig nur über die (mehrjährige) Nutzungs­dauer verteilt abgeschrieben werden.

Im Rahmen einer Gesetzesänderung[2] wird die Grenze für die Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut von 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft (hergestellt) werden. Bei einer Bestellung ist maßgebend, wann das Wirtschaftsgut geliefert wird.

Eine weitere Änderung ergibt sich, soweit die für Gewinneinkünfte alternative sog. Sammelposten-Regelung angewendet wird. Nach dieser Vorschrift können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro in einen mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelposten eingestellt werden. Bei Inan­spruchnahme dieser Methode können derzeit Wirtschaftsgüter bis 150 Euro sofort abgeschrieben werden; dieser Betrag wird bei ab 2018 angeschafften Wirtschaftsgütern auf 250 Euro erhöht.

 


[1] Siehe § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG sowie R 9b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStR.

[2] Vgl. Bundesrats-Drucksache 366/17.

April 12

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