Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)[1] berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen, insbesondere von Sterbegeldversicherungen, gedeckt sind.
Die Finanzverwaltung[2] hat die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Beerdigungskosten zusammengefasst; danach sind nur die unmittelbar mit der Beerdigung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen begünstigt.
| Abziehbare Beerdigungskosten |
Nicht abziehbare Beerdigungskosten |
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Trauerfeier Trauerredner öffentliche Gebühren (z.B. für die Nutzung der Grabstätte) Überführung Sarg Blumenschmuck erstmalige Herrichtung des Grabes angemessenes Grabmal |
Bewirtung von Trauergästen Trauerkleidung Reisekosten für die Teilnehmer an der Bestattung
(weitere) Grabpflege und Bepflanzung aufwendige Grabstätte aufwendiges Grabmal |
Generell können nur angemessene Aufwendungen berücksichtigt werden. Nach einer Finanzgerichtsentscheidung[3] lag die Angemessenheitsgrenze für eine Beerdigung bei 7.500 Euro.
Von diesem Betrag sind noch etwaige Versicherungsleistungen usw. abzuziehen. Bei Sterbegeldversicherungen ist zu beachten, dass die Versicherungsleistung auch die sog. mittelbaren (nicht abziehbaren) Beerdigungskosten abdecken soll. Das bedeutet, dass die Leistungen aus der Sterbegeldversicherung nur anteilig auf die abziehbaren Beerdigungskosten angerechnet werden.
Beispiel:
Die Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen haben 5.000 € betragen; davon können 4.000 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, während Bewirtungskosten in Höhe von 1.000 € nicht abziehbar sind. Die Sterbegeldversicherung leistet 3.000€.
Von den gesamten Beerdigungskosten von 5.000 € sind 4.000 € (= 80 %) begünstigt, die um 3.000 € x 80 % = 2.400 € zu kürzen sind. Die außergewöhnliche Belastung beträgt dann 4.000 € ./. 2.400 € = 1.600 € (vor Abzug der zumutbaren Belastung).
Bei der Ermittlung des „anrechenbaren“ Nachlasswerts bleiben Hausrat und Kleidung des Verstorbenen außer Ansatz; zuvor vom Verstorbenen erhaltene Schenkungen (z. B. ein Grundstück) werden jedoch einbezogen.
[1] Abzug nur insoweit, als die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen (vgl. Informationsbrief Juni 2017 Nr. 2).
[2] LfSt Bayern vom 16. Dezember 2016 – S 2284.1.1-21/1 St 32.
[3] Vgl. FG Köln, Urteil vom 29. September 2010 12 K 784/09 (EFG 2011 S. 242) für 2006.