Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne vorläufig

Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne vorläufig

Der Bundesfinanzhof[1] hatte entschieden, dass betriebliche Gewinne, die aufgrund eines Forderungsver­zichts durch Gläubiger zum Zweck der Sanierung des Schuldners entstehen, entgegen der bisherigen Praxis nicht generell von Ertragsteuern befreit werden dürfen.

Derzeit ist eine gesetzliche Regelung geplant, wonach Sanierungsgewinne (wieder) regelmäßig steuerfrei ge­stellt werden sollen.[2] Die Finanzverwaltung[3] weist darauf hin, dass bei Forderungsverzicht bzw. Schulden­erlass nach dem 8. Februar 2017 Steuerfestsetzungen, die eine entsprechende Steuerbefreiung oder eine Steuerstundung vorsehen, unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergehen. Vom Widerruf der Steuerbefreiung soll ggf. unter Berücksichtigung einer neuen Befreiungsregelung Gebrauch gemacht werden.

 


[1] Siehe Urteil vom 28. November 2016 GrS 1/15 (BStBl 2017 II S. 393) sowie Informationsbrief Mai 2017 Nr. 5.

[2] Vgl. Bundestags-Drucksache 18/12128.

[3] BMF-Schreiben vom 27. April 2017 – IV C 6 – S 2140/13/10003 (BStBl 2017 I S. 741).

April 12

Steuer-News

Artikel anschauen

2021 09 22 13 18 30 DSCF4143 1

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de