Außergewöhnliche Belastungen: Neue Berechnung der zumutbaren Belastung

Außergewöhnliche Belastungen: Neue Berechnung der zumutbaren Belastung

Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG (z. B. Krankheitskosten)[1] können nur insoweit steuer­mindernd abgezogen werden, als sie eine zumutbare Belastung übersteigen.[2] Die zumutbare Belastung ist abhängig von der Einkommenshöhe und dem Familienstand und beträgt 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. § 33 Abs. 3 EStG).

Beispiel:

Bei einem Ehepaar mit einem Kind beträgt die zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte

bis 15.340€ = 2%

über 15.340€ bis 51.130€ = 3%

über 51.130€ = 4%

des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000€ wurde für das Ehepaar bisher eine zumutbare Belastung von (60.000€ x 4% =) 2.400€ ermittelt.

Nach neuester Auffassung des Bundesfinanzhofs[3] ist die zumutbare Belastung jetzt stufenweise zu berech­nen, was für die Betroffenen regelmäßig zu einer größeren Steuerersparnis führt.

Beispiel:

Ehepaar mit einem Kind, Gesamtbetrag der Einkünfte 60.000€:

bis 15.340€: 15.340€ × 2% = 306,80€

bis 51.130€: (51.130€ ./. 15.340€) × 3% = 1.073,70€

bis 60.000€: (60.000€ ./. 51.130€) × 4 % = 354,80€

zumutbare Belastung = 1.735,30€

Das Ehepaar kann danach bis zu 664,70€ (2.400€ ./. 1.735,30€) mehr als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG abziehen.

Die neue Rechtsprechung führt dazu, dass die zumutbare Belastung im günstigsten Fall um 664,70 Euro niedriger ausfällt; das führt bei einem Einkommensteuersatz von z. B. 40 % zu einer Steuerersparnis von ca. 280 Euro (einschließlich Solidaritätszuschlag).

 


[1] Weitere Beispiele siehe R 33.1 bis R 33.4 EStR und H 33.1–33.4 EStH.

[2] Der Ansatz der zumutbaren Belastung ist nicht verfassungswidrig; vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13 (BStBl 2016 II S. 151) und Informationsbrief März 2016 Nr. 2.

[3] Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14.

April 12

Steuer-News

Artikel anschauen

2021 09 22 13 18 30 DSCF4143 1

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de