Außergewöhnliche Belastungen: Neue Berechnung der zumutbaren Belastung
Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG (z. B. Krankheitskosten)[1] können nur insoweit steuermindernd abgezogen werden, als sie eine zumutbare Belastung übersteigen.[2] Die zumutbare Belastung ist abhängig von der Einkommenshöhe und dem Familienstand und beträgt 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. § 33 Abs. 3 EStG).
Beispiel:
Bei einem Ehepaar mit einem Kind beträgt die zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
bis 15.340€ = 2%
über 15.340€ bis 51.130€ = 3%
über 51.130€ = 4%
des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000€ wurde für das Ehepaar bisher eine zumutbare Belastung von (60.000€ x 4% =) 2.400€ ermittelt.
Nach neuester Auffassung des Bundesfinanzhofs[3] ist die zumutbare Belastung jetzt stufenweise zu berechnen, was für die Betroffenen regelmäßig zu einer größeren Steuerersparnis führt.
Beispiel:
Ehepaar mit einem Kind, Gesamtbetrag der Einkünfte 60.000€:
bis 15.340€: 15.340€ × 2% = 306,80€
bis 51.130€: (51.130€ ./. 15.340€) × 3% = 1.073,70€
bis 60.000€: (60.000€ ./. 51.130€) × 4 % = 354,80€
zumutbare Belastung = 1.735,30€
Das Ehepaar kann danach bis zu 664,70€ (2.400€ ./. 1.735,30€) mehr als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG abziehen.
Die neue Rechtsprechung führt dazu, dass die zumutbare Belastung im günstigsten Fall um 664,70 Euro niedriger ausfällt; das führt bei einem Einkommensteuersatz von z. B. 40 % zu einer Steuerersparnis von ca. 280 Euro (einschließlich Solidaritätszuschlag).
[1] Weitere Beispiele siehe R 33.1 bis R 33.4 EStR und H 33.1–33.4 EStH.
[2] Der Ansatz der zumutbaren Belastung ist nicht verfassungswidrig; vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13 (BStBl 2016 II S. 151) und Informationsbrief März 2016 Nr. 2.
[3] Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14.