Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften: Übergangsregelung

Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften: Übergangsregelung

Seit 2009 gehören auch Überschüsse und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien, Wertpapiere) grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG). Verluste aus diesen Vorgängen dürfen allerdings nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen wer­den. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen sogar nur ausschließlich mit Gewinnen aus Aktien­verkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 und 5 EStG); bei anderen Verlusten aus Kapitalvermögen ist eine Verrechnung mit beliebigen anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich.

Soweit eine Verrechnung nicht möglich ist, weil im selben Kalenderjahr keine anderen positiven Kapitalein­künfte bzw. ausreichenden Gewinne aus Aktienveräußerungen vorhanden sind, können die Verluste auf zukünftige Jahre vorgetragen werden.

Für „Spekulationsverluste“ aus Verkäufen von vor 2009 erworbenen Aktien galten ähnliche Regelungen. Da­mals konnten solche Verluste nur mit Überschüssen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Soweit Aktienverluste nach altem Recht nicht ausgeglichen werden konnten, sah eine Über­gangsregelung einen Vortrag zur Verrechnung mit späteren (beliebigen) Veräußerungsgewinnen bei Kapitalvermögen vor.[1] Diese Regelung war jedoch befristet und letztmals für 2013 anzuwenden.[2] Sofern bis dahin keine ausreichenden Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen angefallen waren, ist eine Verrechnung dieser sog. Altverluste nur noch mit Gewinnen aus (anderen) privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. Grundstücken) möglich. Die Befristung dieser Vorschrift hält der Bundesfinanzhof[3] für rechtmäßig, sodass eine Verlängerung der Übergangsregelung nicht in Betracht kommt.

 


[1] § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008.

[2] § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008.

[3] Urteil vom 6. Dezember 2016 IX R 48/15.

April 12

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