Papierbescheinigung für Bonusprogramme der Krankenkassen

Papierbescheinigung für Bonusprogramme der Krankenkassen

Beiträge zur Krankenversicherung (Basisversorgung) sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Beitrags­rückerstattungen mindern dagegen den Sonderausgabenabzug im Jahr des Zuflusses. Hierzu gehörten bisher auch Geld- oder Sachleistungen, die im Rahmen der Teilnahme an Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen gewährt wurden.

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofs[1] handelt es sich jedoch nicht um Beitragsrück­erstattungen, sondern um Kostenerstattungen, wenn dem Versicherten Aufwendungen für bestimmte Ge­sundheitsmaßnahmen ersetzt werden, die dieser selbst getragen hat und die nicht vom Versicherungsumfang erfasst sind; dies gilt nunmehr auch, wenn die Erstattungen im Zusammenhang mit Bonusprogrammen erfolgen.[2]

Für die Jahre 2010 bis 2016 wurden aber von den Krankenkassen noch sämtliche Leistungen aus Bonus­programmen als sonderausgabenmindernde Beitragsrückerstattungen an die Finanzverwaltung gemeldet; von der geänderten Rechtslage betroffene Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse im Laufe diesen Jahres entsprechende Papierbescheinigungen. Diese Bescheinigung ist mit der Einkommensteuer-Erklärung oder – falls bereits ein Steuerbescheid ergangen ist – nachträglich beim Finanzamt einzureichen. Bei der Steuer­festsetzung werden dann die von den Krankenkassen bereits gemeldeten Daten korrigiert und der Sonder­ausgabenabzug entsprechend erhöht.[3]

 


[1] Urteil vom 1. Juni 2016 X R 17/15 (BStBl 2016 II S. 989); vgl. Informationsbrief Dezember 2016 Nr. 6.

[2] BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016 – IV C 3 – S 2221/12/10008 (BStBl 2016 I S. 1426).

[3] Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 29. März 2017 – IV A 3 – S 0338/16/10004.

April 12

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