Vermietung einer Wohnung an Gesellschafter-Geschäftsführer

Vermietung einer Wohnung an Gesellschafter-Geschäftsführer

(Nutzungs-)Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter werden regelmäßig nur inso­weit steuerlich anerkannt, als diese auch mit einem Fremden so geschlossen und durchgeführt worden wären. Vermietet z. B. eine GmbH eine Immobilie an den Gesellschafter-Geschäftsführer und zahlt dieser einen unangemessenen, d. h. zu niedrigen Mietzins, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor; dies hat insbesondere zur Folge, dass der steuerpflichtige Gewinn der GmbH um den Vermögensnachteil zu erhöhen ist.

Für den Fall, dass die GmbH z. B. Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines vom Gesellschafter-Geschäftsführer zu privaten Zwecken genutzten Wohnobjekts (Einfamilienhaus) trägt, würde sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Aufwendungen in voller Höhe vom Gesellschafter erstatten lassen. Daher ist nicht die Marktmiete, sondern die Kostenmiete (zuzüglich eines Gewinnaufschlags) als Maßstab für den Fremdvergleich heranzuziehen, wenn diese höher ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in aktuellen Entscheidungen[1] bestätigt.

Bei der Ermittlung der Kostenmiete sind neben den Gebäudeabschreibungen und einem Wert für Instand­haltungen auch eine Kapitalverzinsung sowie ein 5 %iger Gewinnaufschlag zu berücksichtigen. Soweit die tatsächlich gezahlte Miete die Kostenmiete unterschreitet, kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht.

Keine Rolle spielt dagegen nach Auffassung des Gerichts, ob z. B. bei einem späteren Verkauf der Immobilie in ferner Zukunft ein Gewinn zu erwarten ist.

 


[1] Vgl. Urteile vom 27. Juli 2016 I R 12/15 (BStBl 2017 II S. 217) und I R 8/15 (BStBl 2017 II S. 214).

April 12

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