Dienstwagenbesteuerung: Vom Arbeitnehmer getragene Kosten

Dienstwagenbesteuerung: Vom Arbeitnehmer getragene Kosten

Die Überlassung eines betrieblichen PKW auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer ist grundsätz­lich mit einem Nutzungswert der Einkommen-/Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. Der Nut­zungswert wird dabei regelmäßig pauschal nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt; er kann aber auch unter Zugrundelegung der Gesamtkosten des PKW (sog. Fahrtenbuchmethode) berechnet werden.[1]

Zahlt der Arbeitnehmer für die Nutzung des PKW ein Nutzungsentgelt, konnte dies nach bisheriger Praxis nur dann auf den steuerpflichtigen pauschalen Nutzungswert angerechnet werden, wenn das Entgelt in Form einer Pauschale – z. B. für jeden Monat der Nutzung oder für jeden (privat) gefahrenen Kilometer – gezahlt wurde; die Übernahme einzelner PKW-Kosten führte nicht zu einer Minderung des pauschalen Nut­zungswerts.[2]

Von dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof[3] jetzt abgerückt. Danach kann der pauschal ermittelte Nut­zungswert auch dann gemindert werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisbar einzelne individuelle Fahr­zeugkosten (z. B. für Kraftstoff, Versicherung oder Fahrzeugpflege) für den überlassenen PKW übernommen hat.

Der Bundesfinanzhof weist aber auch darauf hin, dass der steuerpflichtige Nutzungswert durch Zahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro herabgesetzt werden kann. Übersteigt das Ent­gelt den Nutzungswert, wirkt sich dies steuerlich nicht aus; der überschießende Zahlbetrag kann insbesondere auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Arbeitnehmers berück­sichtigt werden.[4]

 


[1] Vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 und 2 LStR.

[2] Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 19. April 2013 – IV C 5 – S 2334/11/10004 (BStBl 2013 I S. 513), Rz. 2 und 3.

[3] Urteil vom 30. November 2016 VI R 2/15.

[4] Siehe hierzu insbesondere BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14.

April 12

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