Bestätigung der EuGH-Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung

Bestätigung der EuGH-Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung

Der Europäische Gerichtshof[1] hatte entschieden, dass eine erfolgte Rechnungsberichtigung auf den Zeit­punkt der Rechnungsausstellung zurückwirkt, sodass der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen ist und insoweit keine Nachzahlungszinsen entstehen können.

Der Bundesfinanzhof[2] hat diese unternehmerfreundliche Rechtsprechung weiter konkretisiert. Danach kann die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine berichtigungsfähige Rechnung vorgelegen hat, d. h., die ur­sprüngliche Rechnung muss mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten.[3] Fehler oder Ungenauigkeiten in diesen Angaben sind zu berichtigen und die fehlenden – der in § 14 Abs. 4 bzw. § 14a UStG genannten – Rechnungsbestandteile sind zu ergänzen (insbesondere Steuernummer bzw. USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer und Zeitpunkt der Leistungserbringung), damit die geltend ge­machten Vorsteuerbeträge aus den fehlerhaften Rechnungen nicht zurückgezahlt werden müssen.

 


[1] Urteil vom 15. September 2016 Rs. C-518/14 „Senatex GmbH“; vgl. auch Informationsbrief Dezember 2016 Nr. 4.

[2] Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15.

[3] Zu den Mindestangaben von berichtigungsfähigen Kleinbetragsrechnungen (bis 150 € Rechnungsbetrag) hat der BFH keine Angaben gemacht.

April 12

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