Erbschaftsteuer: Unentgeltliche Überlassung eines sog. Familienheims nicht begünstigt

Erbschaftsteuer: Unentgeltliche Überlassung eines sog. Familienheims nicht begünstigt

Erbt ein Ehepartner von seinem Partner das selbstgenutzte Wohneigentum oder einen Anteil daran, bleibt dieser Erwerb regelmäßig erbschaftsteuerfrei.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Wohnung vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und danach auch vom Erben (weiterhin) für mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt entsprechend, wenn Kinder die selbstgenutzte Immobilie der Eltern erben und im Anschluss selbst zu Wohnzwecken nutzen (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).[1]

Wie der Bundesfinanzhof[2] entschieden hat, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, wenn der Erbe die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern einem Familienmitglied zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken überlässt.

Beispiel:

V verstirbt und hinterlässt seiner Ehefrau M seinen hälftigen Anteil an dem gemeinsamen selbstgenutzten Einfamilienhaus.
M zieht in eine kleinere Wohnung und überlässt der Tochter das Haus unentgeltlich zur Nutzung.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellt eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung keine „Selbst­nutzung“ zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der gesetzlichen Regelung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung an einen (Familien-)Angehörigen überlassen wird.

Im Beispielsfall scheidet daher eine Steuerbefreiung für die Mutter aus. Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung auf die unentgeltliche Überlassung zur Nutzung an (nahe) Familienangehörige sei nicht gerechtfertigt.

 


[1] Zwingende Hinderungsgründe sind unschädlich, siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c jeweils Satz 5 ErbStG.

[2] Urteil vom 5. Oktober 2016 II R 32/15 (BStBl 2017 II S. 130).

 

April 12

Steuer-News

Artikel anschauen

2021 09 22 13 18 30 DSCF4143 1

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de