Abgeltungsteuer: Option zum Teileinkünfteverfahren bei „geringen“ Kapitalbeteiligungen

Abgeltungsteuer: Option zum Teileinkünfteverfahren bei „geringen“ Kapitalbeteiligungen

Die Einkommensteuer auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften ist regelmäßig mit dem von der Gesellschaft bei Auszahlung durchgeführten 25 %igen Kapitalertragsteuerabzug (zuzüglich Solidaritäts­zuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgegolten, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird. Statt­dessen können die Gesellschafter aber beantragen, dass die Ausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wird; dabei werden 60 % der Erträge dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Dies kann auf­grund der Höhe des persönlichen Steuersatzes oder aufgrund der Möglichkeit der Berücksichtigung von 60 % der Werbungskosten (z. B. Zinsen zur Finanzierung der Beteiligung) vorteilhaft sein.

Den Antrag konnten Gesellschafter mit weniger als 25 % Kapitalbeteiligung bislang nur dann stellen, wenn sie mindestens zu 1 % beteiligt und für die Gesellschaft beruflich tätig sind.

Der Bundesfinanzhof[1] hatte – steuerzahlerfreundlich – entschieden, dass sich aus dem Wortlaut der Rege­lung keine weiteren Anforderungen an die berufliche Tätigkeit ergeben. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann.

Das Gesetz wurde nunmehr geändert: Für Veranlagungszeiträume ab 2017 ist ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nur dann möglich, wenn der Anteilseigner neben seiner mindestens 1 %igen Beteiligung durch seine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.[2]

Leider gibt der Gesetzgeber keine weiteren Hinweise, ab welchem Umfang ein „maßgeblicher“ Einfluss anzu­nehmen ist. Hilfstätigkeiten von „einfachen“ Angestellten sollten danach künftig für die Antragstellung jedenfalls nicht ausreichen. Insbesondere stellt sich jedoch die Frage, ob ein maßgeblicher Einfluss des Anteils­eigners im Sinne dieser Regelung unter bestimmten Umständen auch ohne geschäftsführende Funktion an­genommen werden kann. Die weitere Entwicklung (z. B. konkretere Aussagen der Finanzverwaltung hierzu) bleibt abzuwarten.

Sofern in der Vergangenheit aufgrund der bisherigen Rechtslage ein Antrag auf Teileinkünftebesteuerung gestellt wurde, dürfte dieser – ohne Widerruf – bis zum Ablauf der 5-jährigen Optionsdauer weitergelten.[3]

 


[1] Siehe Urteil vom 25. August 2015 VIII R 3/14 (BStBl 2015 II S. 892).

[2] Vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG n. F.

[3] Siehe § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG.

April 12

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