Verbesserung der Verlustverrechnung bei Körperschaften

Verbesserung der Verlustverrechnung bei Körperschaften

Erwirbt ein Dritter Anteile an einer Kapitalgesellschaft, kann die Geltendmachung von vorhandenen Verlust­vorträgen der übertragenen Gesellschaft Einschränkungen unterliegen: Bei einer Übertragung von mehr als 25 % der Kapitalanteile innerhalb von 5 Jahren ist ein Verlustabzug lediglich anteilig möglich; werden in die­sem Zeitraum mehr als 50 % übertragen, entfällt der Verlustabzug bei der Kapitalgesellschaft vollständig.[1]

Im Rahmen einer Gesetzesänderung wird diese Beschränkung für bestimmte Fälle aufgehoben: Ein entspre­chender Verlustvortrag kann weiterhin genutzt werden, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft („Verlust­gesellschaft“) schon mindestens 3 Jahre vor der Übertragung denselben Geschäftsbetrieb unterhalten hat und diesen auch nach dem Anteilseignerwechsel unverändert fortführt (sog. fortführungsgebundener Ver­lustvortrag).

Wird der Geschäftsbetrieb nach der Übertragung eingestellt, ruhend gestellt oder wird ein zusätzlicher Ge­schäftsbetrieb aufgenommen, geht der zuletzt festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag unter.[2]

Die Regelung ist regelmäßig erstmals anzuwenden auf Beteiligungserwerbe, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen und gilt sowohl bei der Körperschaft- als auch bei der Gewerbesteuer.

 


[1] Zu den Voraussetzungen und Ausnahmen siehe im Einzelnen § 8c KStG.

[2] Zu den weiteren Voraussetzungen siehe § 8d Abs. 2 KStG n. F. (BGBl 2016 I S. 2998).

April 12

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