Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

Nach dem Tod des Erblassers haben die Erben unter Umständen Nachzahlungen für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Erblassers zu leisten; bei diesen Steuernachzahlungen handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).[1] Außerdem können Erben die nachgezahlte Kirchensteuer im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).[2]

Beispiel:

V verstirbt im November 2015, aus dem Einkommensteuerbescheid des V für 2015 ergibt sich eine Kirchensteuernachzahlung von 1.000 €. Diese leisten die beiden Erben S und T im Jahr 2016 je zur Hälfte.

S und T können jeweils 500 € als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 geltend machen.

Bei mehreren Erben können Nachzahlungen für die Kirchensteuer des Erblassers entsprechend der Erbquote als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

In einem aktuellen Urteil[3] bestätigte der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung.

Das Gericht führt in seinem Urteil weiter aus, dass andererseits Erstattungen für überzahlte Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen der Erben anzurechnen wären und deren Sonderausgabenabzug min­dern.

 


[1] BFH-Urteil vom 4. Juli 2012 II R 15/11 (BStBl 2012 II S. 790); zur Berücksichtigung hinterzogener Einkommensteuer vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 II R 46/13 (BStBl 2016 II S. 477).

[2] So bereits im BFH-Urteil vom 5. Februar 1960 VI 204/59 U (BStBl 1960 III S. 140).

[3] Vom 21. Juli 2016 X R 43/13.

April 12

Steuer-News

Artikel anschauen

2021 09 22 13 18 30 DSCF4143 1

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de