Aufwendungen für eine Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Aufwendungen für eine Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Bisher hatte der Bundesfinanzhof[1] regelmäßig die Spüle und den Herd in einer Küche als Gebäudebestand­teil angesehen. Diese Auffassung hat das Gericht[2] aufgrund der geänderten Standards hinsichtlich der Aus­stattung von Wohnungen aufgegeben. Eine Einbauküche – einschließlich Spüle und Herd – ist nun regel­mäßig als selbständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen. Daraus ergeben sich für vermietete Wohnungen insbesondere folgende steuerliche Konsequenzen:

– Wird eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus neu errichtet, sind die einzelnen Bestandteile einer enthal­tenen Einbauküche nicht jeweils für sich und auch nicht zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben, sondern als selbständiges Wirtschaftsgut „Einbauküche“ in Höhe von jährlich 10 % der Anschaffungs­kosten.

– Wird eine alte Kücheneinrichtung durch eine neue Einbauküche ersetzt, sind die Kosten nicht sofort als Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen, sondern ebenfalls über zehn Jahre abzuschreiben.

Müssen einzelne Teile einer Einbauküche (z. B. ein defekter Kühlschrank) ersetzt werden, so handelt es sich
– wie bisher – in vollem Umfang um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.

 


[1] U. a. Urteile vom 2. April 1974 VIII R 96/69 (BStBl 1974 II S. 479) und vom 15. Mai 1990 IX R 173/88 (BFH/NV 1991 S. 148).

[2] BFH-Urteil vom 3. August 2016 IX R 14/15.

 

April 12

Steuer-News

Artikel anschauen

2021 09 22 13 18 30 DSCF4143 1

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de