Senkung der Künstlersozialabgabe auf 4,8 % ab 1. Januar 2017

Senkung der Künstlersozialabgabe auf 4,8 % ab 1. Januar 2017

Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozial­abgabe zu zahlen.

Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.[1]

Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 1. Januar 2017 von derzeit 5,2 % auf 4,8 % der ge­zahlten Entgelte herabgesetzt wird.[2]

 


[1] Von der Abgabepflicht befreit sind Unternehmen, deren an selbständige Auftragnehmer gezahlte Gesamtentgelte für Werbung, Öffent­lich­keitsarbeit usw. 450 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (siehe § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz).

[2] Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 (BGBl 2016 I S. 1976).

April 12

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