Einigung über Erbschaftsteuer-Reform

Einigung über Erbschaftsteuer-Reform

Bis zuletzt hat die Koalition über Korrekturen des Gesetzentwurfs zur Anpassung des Erbschaftsteuer-/
Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[1] beraten. Nach letzten Ände­rungen insbesondere im Bereich der Besteuerung von Familienunternehmen, des Verwaltungsvermögens und des Kapitalisierungsfaktors beim Ertragswertverfahren liegt nunmehr eine Einigung vor. Die Neurege­lungen sollen bereits rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 angewendet werden.

Betriebsvermögen: Betriebsvermögen (Personenunternehmen oder „wesentliche“ Kapitalbeteiligungen) ist
– im Gegensatz z. B. zu Wertpapieren oder anderen Finanzanlagen – weiterhin begünstigt. Die beiden Ver­schonungsregelungen (Regelverschonung in Höhe von 85 % des Vermögens sowie Optionsverschonung mit voller Steuerbefreiung) für Betriebsvermögen bleiben erhalten. Je nach Anzahl der Beschäftigten und Verschonungsart müssen die Unternehmen hierfür 5 bzw. 7 Jahre fortgeführt werden (Haltefrist) und die Arbeitsplätze erhalten bleiben (d. h. bestimmte Lohnsummen erreicht werden), damit die Steuerverscho­nung nicht (rückwirkend) entfällt. Nur (Klein-)Betriebe mit höchstens 5 Beschäftigten (bisher 20) sind von der Lohnsummenregelung befreit, aber nicht von der Haltefrist.

Große Unternehmen: Beträgt das begünstigte Betriebsvermögen mehr als 26 Mio. Euro pro Erwerber (sog. Großerwerbe), werden die Verschonungsregelungen verschärft bzw. eingeschränkt. Hier kann der Erwerber zwischen 2 Verfahren wählen:

  • Eine (volle) Steuerbefreiung des begünstigten Vermögens in Form eines Erlasses ist nur möglich, wenn der Erwerber im Rahmen einer Bedarfsprüfung seine Vermögensverhältnisse offenlegt und soweit er nach­weist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuerzahlungen aus 50 % seines Privatvermögens (sowie 50 % des erworbenen nicht begünstigten Vermögens) aufzubringen. Soweit die Steuer in der Form nicht finan­ziert werden kann, wird sie erlassen. Der Erlass der Steuer ist von der Einhaltung einer 7-jährigen Behal­tensfrist und einer je nach Beschäftigtenanzahl in Frage kommenden Lohnsumme abhängig.

  • Kann oder will der Erwerber diesen Nachweis nicht erbringen, kommt alternativ ein Abschlagsmodell in Betracht: Die je nach gewählter Verschonungsart (Regel- oder Optionsverschonung) gewährte Steuer­befreiung verringert sich dabei stufenweise, soweit der Wert des Unternehmens 26 Mio. Euro übersteigt, um 1 % je 750.000 Euro des übersteigenden Teils. Ab einem Betriebsvermögenswert von 90 Mio. Euro ent­fällt die Verschonung.

Verwaltungsvermögen: Wie bisher wird zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und schädlichem Verwal­tungsvermögen unterschieden. Verwaltungsvermögen – z. B. Wertpapiere, Beteiligungen, Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sowie regelmäßig Zahlungs- und Finanzmittel, soweit diese mehr als 15 % des Werts des Betriebsvermögens überschreiten – wird künftig grundsätzlich aus dem begünstigten Vermögen herausgerechnet. Verwaltungsvermögen ist nur unschädlich, soweit es nicht mehr als 10 % des begünsti­gungsfähigen Betriebsvermögens beträgt; übersteigt das Verwaltungsvermögen allerdings 20 % des Betriebs­vermögens, kommt eine Optionsverschonung gar nicht mehr in Betracht.

Familienunternehmen: Bei Unternehmen (Personengesellschaften, wesentliche Kapitalbeteiligungen) mit gesellschaftsvertraglichen Verfügungs-, Abfindungs- und Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen kommt ein Abschlag von bis zu 30 % auf den Unternehmenswert (vor Anwendung des Verschonungs­abschlags) in Betracht. Der Abschlag richtet sich nach der vereinbarten Minderung der Abfindung gegen­über dem gemeinen Wert. Die Voraussetzungen müssen 2 Jahre vor der Übertragung vorliegen und 20 Jahre eingehalten werden.

Stundungsregelung: Wie bisher ist eine Stundung der Steuern bei Erwerben von Todes wegen möglich. Künftig beträgt die Stundungsfrist aber nur noch 7 Jahre (statt bisher 10 Jahre) und ist nur noch im ersten Jahr tilgungs- und zinsfrei. Die Stundung endet, sobald der Erwerber den Betrieb überträgt oder aufgibt.

 


[1] Siehe Bundesrats-Drucksachen 344/16 und 555/16.

 

April 12

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