Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten im Hinblick auf Beitragsrückerstattungen

Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten im Hinblick auf Beitragsrückerstattungen

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind steuerlich grundsätzlich unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig; bei einer privaten Krankenversicherung gilt das, soweit die Beiträge auf eine sog. Basis-Versor­gung entfallen.[1] Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherung mindern die als Sonderausgaben abzugs­fähigen Beträge. Sofern Beitragsrückerstattungen nur darauf beruhen, dass keine Krankheitskosten erstattet wurden, weil kleinere Krankheitskosten nicht bei der Versicherung eingereicht wurden, stellt sich die Frage, ob die Rückerstattungen nur insoweit auf den Sonderausgabenabzug angerechnet werden dürfen, als diese die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigen.

Dieser Auffassung haben allerdings mehrere Finanzgerichte[2] widersprochen. Krankheitskosten sind grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (wo sie sich wegen der anzurechnenden zumutbaren Belastung allerdings erst ab einer gewissen Höhe auswirken). Der Verzicht auf Kosten­erstattung ermöglicht keinen Abzug als Sonderausgaben. Gegen eines der Urteile ist zwar Revision beim Bundesfinanzhof[3] eingelegt worden, mit einer anderen Entscheidung ist hier allerdings nicht zu rechnen.

 


[1] Auf Krankengeld entfallende Beitragsanteile sind generell nicht begünstigt.

[2] FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014 1 K 2873/13 E (EFG 2014 S. 1789), FG Münster, Urteil vom 17. November 2014 5 K 149/14 E, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2016 6 K 864/15.

[3] Az. des BFH: X R 3/16.

April 12

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