Verlustausgleichsbeschränkung für Termingeschäfte im Betriebsvermögen nicht verfassungswidrig

Verlustausgleichsbeschränkung für Termingeschäfte im Betriebsvermögen nicht verfassungswidrig

Grundsätzlich sind auch Gewinne aus spekulativen und risikoreichen Finanzgeschäften, wie z. B. (Wert­papier-, Devisen-, Zins- oder Waren-)Termingeschäften, als Kapitalerträge einkommensteuerpflichtig. Fallen dagegen Verluste an, dürfen diese nicht (sofort) mit anderen Einkünften des laufenden Jahres verrechnet werden; sie sind nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen in den Folgejahren verrechenbar.[1]

Entstehen derartige Verluste im Betriebsvermögen eines gewerblichen (Personen-)Unternehmens und dienen diese Finanzgeschäfte nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, gilt eine entsprechende Verlustabzugsbeschränkung:[2] Verluste aus betrieblichen Termingeschäften können nicht mit den anderen gewerblichen Einkünften des Unternehmens saldiert werden, sondern sind nur mit ent­sprechenden positiven Erträgen in künftigen Jahren verrechenbar; diese Regelung hat der Bundesfinanz­hof[3] jetzt bestätigt.

Im Streitfall hatte eine KG, deren Geschäftszweck in erster Linie die Verpachtung von Grundstücken war, liquide Mittel in sog. Zins-Währungs-Swaps investiert und erhebliche Verluste erlitten. Der Bundesfinanzhof beurteilte diese Verluste lediglich als vortragsfähig, d. h. als zur Verrechnung in künftigen Jahren mit Gewin­nen aus gleichartigen Geschäften geeignet.

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht geboten, dass sich ein Verlust schon im Veranlagungsjahr seiner Entstehung auswirken muss. Eine Schlechterstellung von betrieblichen Verlusten aus Termingeschäften sei gerechtfertigt, da der Eintritt von Verlusten bei solchen „hochspekulativen und damit besonders risiko­geneigten“ Geschäften deutlich wahrscheinlicher sei als bei sonstigen betrieblichen Tätigkeiten.

Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesfinanzhof die Frage, ob die Ausgleichsbeschränkung dann als ver­fassungswidrig angesehen werden könnte, wenn eine Verlustnutzung in späteren Jahren z. B. wegen einer verlustbedingten Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht (mehr) möglich ist.

 


[1] Siehe § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a sowie Abs. 6 EStG.

[2] Die steuerliche Abzugsbeschränkung gilt nicht für Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten oder Finanz­dienstleistungsinstituten gehören; vgl. § 15 Abs. 4 Sätze 3 ff. EStG.

[3] Urteil vom 28. April 2016 IV R 20/13.

April 12

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