Neue Regelungen zur Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds

Neue Regelungen zur Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds

Im Rahmen eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung[1] ist die Besteuerung von Investment­fonds und der daraus erzielten Erträge regelmäßig mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 neu geregelt worden.

Anders als bisher unterliegen Investmentfonds mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen (insbeson­dere Aktiendividenden) und inländischen Immobilienerträgen (aus Vermietung und Verpachtung sowie Grundstücksveräußerungen) künftig dem normalen Körperschaftsteuertarif in Höhe von 15 %. Weiterhin können Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren sowie ausländische Dividenden und Immobilien­erträge von Investmentfonds steuerfrei vereinnahmt werden.[2]

Die Besteuerung von Erträgen, die ein privater Anleger aus Investmentfonds erzielt, wird vereinfacht. Steuer­pflichtige Erträge aus Investmentfonds gehören beim privaten Anleger grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, die regelmäßig dem gesonderten Steuertarif von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen.[3] Aufgrund der Vorbelastung mit Körperschaftsteuer auf der Fondsebene erfolgt beim Anleger allerdings je nach Art des Fonds eine steuerliche Teilfreistellung: Diese beträgt bei Beteiligung des privaten Anlegers an einem Aktienfonds 30 %[4] der Erträge; bei Immobilienfonds bleiben 60 % (Auslandsimmo­bilien: 80 %) der Erträge steuerfrei. Für Mischfonds besteht eine Steuerbefreiung für den privaten Anleger in Höhe von 15 %.[5]

Wenn Fonds ihre Erträge nicht ausschütten, sondern thesaurieren, wird eine jährlich neu festgesetzte Vorabpauschale ermittelt, die vom Anleger zu versteuern ist.

 


[1] BStBl 2016 I S. 731.

[2] Vgl. § 6 Investmentsteuergesetz n. F.

[3] Siehe dazu § 32d EStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG n. F.

[4] Werden die Investmentanteile im Betriebsvermögen gehalten, beträgt die Steuerfreistellung 60 %, bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern 80 %.

[5] Vgl. § 20 Investmentsteuergesetz n. F.

April 12

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