Aufwendungen für die häusliche Pflege durch „freie“ Dienstleister als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die häusliche Pflege durch „freie“ Dienstleister als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die häusliche Pflege von z. B. infolge einer Erkrankung pflegebedürftigen Personen kön­nen grundsätzlich als Krankheitskosten im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung steuer­mindernd geltend gemacht werden.[1]

Ein Finanzgericht[2] hat sich ausführlich mit den Voraussetzungen für die Abziehbarkeit und den Umfang der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen auseinandergesetzt. Danach ist es für den Abzug als außergewöhn­liche Belastung nicht erforderlich, dass die häusliche Pflege von besonders qualifizierten Pflegekräften erbracht wird. Im Streitfall hatte eine Pflegebedürftige mit Pflegestufe II ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Polen beauftragt, das keine besonders qualifizierten Pflegekräfte beschäftigte.

Die begünstigten Tätigkeiten umfassen die der sog. Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, Spülen, Wechseln der Wäsche usw.) und krankheits­spezifische Pflegemaßnahmen. Der für diese Tätigkeiten erforderliche Zeitaufwand wird regelmäßig durch Gutachten des Medizinischen Dienstes festgestellt. Dieser für Pflegeleistungen ermittelte Umfang kann auch für steuerliche Zwecke zugrunde gelegt werden. Beträgt der tägliche Zeitbedarf für die Pflege z. B. 4 Stunden (= 28 Stunden pro Woche), wird die Pflegeperson aber 40 Stunden wöchentlich beschäftigt, können die Auf­wendungen nur zu 28/40, also zu 70 %, berücksichtigt werden; der darüber hinausgehende Teil von 30 % gilt als unangemessen und kann deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

Zu den begünstigten Aufwendungen gehören neben den Zahlungen an den Dienstleister ggf. auch die Kos­ten für Verpflegung und Unterbringung des Pflegepersonals im Haushalt der zu pflegenden Person.[3] Ein empfangenes Pflegegeld ist belastungsmindernd abzuziehen.

 


[1] Nach Anrechnung einer zumutbaren Belastung von 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG).

[2] FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2016 5 K 2714/15 (EFG 2016 S. 1258).

[3] Hier können die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung angesetzt werden.

April 12

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