Solidaritätszuschlag: Kein vorläufiger Rechtsschutz wegen möglicher Verfassungswidrigkeit

Solidaritätszuschlag: Kein vorläufiger Rechtsschutz wegen möglicher Verfassungswidrigkeit

Bis zu einer endgültigen Entscheidung über einen angefochtenen Steuerbescheid kann die Vollziehung aus­gesetzt werden, wenn „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§ 361 AO, § 69 FGO). Soweit ein Bescheid angefochten ist, braucht die Steuer dann nicht entrichtet zu werden. Bleibt das Verfahren allerdings endgültig erfolglos, ist nicht nur die Steuer nachzuzahlen, sondern auch zu verzinsen.

Ein Finanzgericht[1] hatte den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig gehalten und das Bundesver­fassungsgericht[2] zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags angerufen. Dies recht­fertigt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[3] allerdings nicht, bis zur Entscheidung des Bundesverfas­sungsgerichts alle Festsetzungen des Solidaritätszuschlags wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen. Allein die Auffassung eines Finanzgerichts kann diese Zweifel nicht begründen. Im Übrigen sei das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes gegen das Einzelinteresse eines Steuer­pflichtigen abzuwägen.

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Solidaritätszuschlag also auf jeden Fall weiter zu entrichten.

 


[1] FG Niedersachsen, Beschluss vom 21. August 2013 7 K 143/08.

[2] Az. des BVerfG: 2 BvL 6/14.

[3] Urteil vom 15. Juni 2016 II B 91/15.

April 12

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