Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage beim Erwerb einer Eigentumswohnung durch Zwangsvollstreckung

Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage beim Erwerb einer Eigentumswohnung durch Zwangsvollstreckung

Der Grunderwerbsteuer unterliegt grundsätzlich nur der Erwerb eines Grundstücks. Soweit der Kaufpreis z. B. auf eine vorhandene Küche oder andere Inventargegenstände entfällt, kann dieser Anteil im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden; Grunderwerbsteuer fällt dann insoweit nicht an. Entsprechendes gilt nach einer älteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs[1] auch für den Anteil an der Instandhaltungsrücklage beim Kauf einer Eigentumswohnung.

Wie der Bundesfinanzhof[2] jetzt entschieden hat, gilt dies jedoch nicht beim Erwerb einer Eigentumswoh­nung im Wege der Zwangsvollstreckung. Der Grunderwerbsteuer unterliegt hier das sog. Meistgebot; eine anteilige Instandhaltungsrücklage kann dabei nicht abgezogen werden. In der Urteilsbegründung hat das Gericht ausdrücklich offengelassen, ob es an der früheren Rechtsprechung zum Abzug der Instandhaltungsrücklage bei Erwerb einer Eigentumswohnung durch Kaufvertrag festhalten würde, weil sich zwischenzeitlich das Grunderwerbsteuergesetz geändert hat. Bis über diese Frage erneut entschieden ist, kann aber bei Erwerb einer Eigentumswohnung die Höhe der Instandhaltungsrücklage ermittelt und im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden.

 


[1] Urteil vom 9. Oktober 1991 II R 20/89 (BStBl 1992 II S. 152).

[2] Urteil vom 2. März 2016 II R 27/14.

April 12

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