Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grund­sätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gut­schrift auf einem Bankkonto maßgebend. Für Ausgaben gilt Entsprechendes; bei Überweisungen ist der Ab­fluss in der Regel erfolgt, sobald der Überweisungsauftrag der Bank übermittelt wurde.[1] Zahlungen mittels Lastschriftverfahrens gelten mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unab­hängig vom Buchungstag.[2]

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Ver­sicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahrs abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22. 12. bis zum 10. 01. Wieder­kehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.[3]

Beispiele:

a) Die Wohnungsmiete wird jeweils mit dem dritten Werktag des Folgemonats fällig. Die Zahlung der Miete für Dezember 2015 erfolgt durch Dauerauftrag am 2. Januar 2016.

b) Die Versicherungsbeiträge für das 1. Halbjahr 2016 sind Ende 2015 fällig und werden am 30. Dezember 2015 durch Überweisung bezahlt.

c) Die für 2015 fälligen Darlehenszinsen werden mittels Lastschriftverfahrens am 12. Januar 2016 abgebucht.

Da die Ausgaben innerhalb des 10-Tage-Zeitraums fällig und abgeflossen sind (Beispiele a und b) bzw. durch Erteilung einer Ein­zugsermächtigung oder eines Überweisungsauftrags als am Fälligkeitstag abgeflossen gelten (Beispiel c), kommen sie als Betriebsaus­gaben bzw. Werbungskosten in dem Kalenderjahr in Betracht, zu dem sie wirtschaftlich gehören (d. h. im Fall a und c noch in 2015; bei b in 2016).

Grundsätzlich gehören auch Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Die Finanzverwaltung[4] wendet die 10-Tage-Regelung hier jedoch dann nicht an, wenn z. B. die Umsatzsteu­ervorauszahlung nicht am 10. Januar fällig wird, weil dieser auf einen Samstag oder Sonntag fällt und des­halb die Fälligkeit auf den nächsten Werktag, den 11. oder 12. Januar, verschoben wird. In diesen Fällen kann die Umsatzsteuer nicht in dem Jahr, für das sie gezahlt wurde, sondern erst im Folgejahr als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

 


[1] Siehe H 11 EStH.

[2] Vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2016 VIII B 58/15 (n. v.).

[3] Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG und H 11 „Allgemeines“ EStH.

[4] Siehe Informationen der OFDen Nordrhein-Westfalen und Rheinland.

April 12

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