Hotelparkplatz: 19% Umsatzsteuer

Hotelparkplatz: 19% Umsatzsteuer

Die Vermietung von Hotelzimmern unterliegt als sog. Beherbergungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuer­satz von 7 %. Demgegenüber werden für Nebenleistungen, die „nicht unmittelbar“ der Vermietung dienen (z. B. das Frühstück), regelmäßig 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.[1] Umstritten war in diesem Zu­sammenhang, wie die Parkplatzüberlassung an Hotelgäste umsatzsteuerlich zu behandeln sei.

Der Bundesfinanzhof[2] ist der Auffassung, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste nicht unmittelbar der Beherbergung dient, sondern der Verwahrung der Fahrzeuge der Hotelgäste und dass dafür der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist, und zwar unabhängig davon, ob hierfür ein gesondertes Ent­gelt berechnet wird oder nicht. Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das prüfen soll, ob die vom Finanzamt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer vorgenommene Schätzung der kalku­latorischen Kosten für die Parkplatzüberlassung von 1,50 Euro (netto) pro Hotelgast angemessen ist.

Wird von der Regelung der sog. Servicepauschale[3] Gebrauch gemacht, umfasst diese auch ein nicht geson­dert berechnetes Parkplatzentgelt.

 


[1] Näheres siehe Abschn. 12.16 UStAE.

[2] Urteil vom 1. März 2016 XI R 11/14.

[3] Im Hotelpauschalpreis enthaltene Nebenleistungen können in Höhe von 20 % des Pauschalpreises angesetzt und mit dem Regel­steuersatz versteuert werden; siehe Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE.

April 12

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