Häusliches Arbeitszimmer: Keine Berücksichtigung von gemischt genutzten Nebenräumen

Häusliches Arbeitszimmer: Keine Berücksichtigung von gemischt genutzten Nebenräumen

Aufwendungen für Miete bzw. Abschreibungen und Schuldzinsen, für Energiekosten, Gebühren, Versiche­rungsbeiträge sowie für die Ausstattung eines beruflich genutzten Raums in der Wohnung können dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruf­lichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Ist dies nicht der Fall, steht aber für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug entsprechender Kosten auf 1.250 Euro jährlich begrenzt.[1]

Unabhängig davon ist jedoch zunächst zu prüfen, ob der beruflich genutzte Raum überhaupt als „häusliches Arbeitszimmer“ zu beurteilen ist. Das kann insbesondere dann fraglich sein, wenn der Raum teilweise für private Zwecke genutzt wird.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[2] sind Aufwendungen für einen privat mitgenutz­ten Raum steuerlich nicht zu berücksichtigen, auch nicht anteilig entsprechend des beruflichen Nutzungs­anteils. Nur dann, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, können die Kosten für eine steuerliche Berücksichtigung herangezogen werden. Damit bleiben Räume, in denen z. B. auch private Büroarbeiten erledigt oder Computer für private Zwecke genutzt werden, von der steuerlichen Regelung ausgeschlossen; Entsprechendes gilt für eine „Arbeitsecke“ in einem Wohnraum.[3]

Der Bundesfinanzhof[4] hat jetzt entschieden, dass die Nutzungsvoraussetzungen individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen sind. Im Streitfall unterhielt die Klägerin ein häusliches Arbeits­zimmer, das ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurde. Daneben verlangte sie den steuerlichen Abzug der (anteiligen) Kosten für Nebenräume wie Küche, Bad und Flur; dies lehnte das Gericht ab. Da diese (Wohn-)Nebenräume zumindest nicht unerheblich privat mitgenutzt werden, kommt nach diesem Urteil auch eine teilweise Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen nicht in Betracht.

 


[1] Vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.

[2] Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BStBl 2016 II S. 265).

[3] Siehe hierzu auch BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 X R 32/11.

[4] Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13.

April 12

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