Betriebsveranstaltungen: Freigrenze beim Vorsteuerabzug

Betriebsveranstaltungen: Freigrenze beim Vorsteuerabzug

Mit Wirkung ab Januar 2015 wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich geregelt.[1]

Wichtigste Veränderung war in diesem Zusammenhang die Umwandlung der Freigrenze für den Lohn­steuerabzug von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) in einen Freibetrag, der für jeweils zwei Veran­staltungen jährlich gilt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Das bedeutet, dass bei Betriebsveranstaltungen, bei denen die Aufwendungen (für Speisen, Getränke, Unterhaltungsprogramm usw.) pro Arbeitnehmer z. B. 120 Euro betragen haben, nicht mehr der volle Betrag von 120 Euro als Arbeitslohn zu versteuern ist, sondern nur der über 110 Euro hinausgehende Teil von 10 Euro.

Diese Änderung hat allerdings keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveran­staltungen. Die Finanzverwaltung geht weiterhin von einem überwiegenden unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers aus, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt, sodass in diesen Fällen ein Vorsteuerabzug aus den für die Betriebsveranstal­tung bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen des § 15 UStG zulässig ist.

Wird diese Grenze von 110 Euro jedoch überschritten, treten die unternehmerischen Erwägungen in den Hintergrund. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb in vollem Umfang ausgeschlossen, wenn schon beim Bezug der Leistungen feststeht, dass die Grenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht eingehalten wird. In diesem Fall ergibt sich keine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe.[2]

Hat ein Unternehmer beim Bezug von Leistungen für eine Betriebsveranstaltung den Vorsteuerabzug geltend gemacht, weil er davon ausging, die Grenze von 110 Euro einzuhalten, und stellt sich später heraus, dass die Ausgaben pro Arbeitnehmer oberhalb dieser Grenze liegen, bleibt der Vorsteuerabzug zwar erhalten, aller­dings sind die Zuwendungen dann als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig.

 


[1] Vgl. dazu auch Informationsbriefe Februar 2015 Nr. 1 und Dezember 2015 Nr. 8.

[2] Vgl. Abschn. 15.15 Abs. 2 Beispiel 3 UStAE und BMF-Schreiben vom 19. April 2016 – III C 2 – S 7109/15/10001.

April 12

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