Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung?

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung?

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG können Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden; ein Abzug ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn es sich um Aufwendungen handelt, „ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendi­gen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.[1] Diese Vorschrift wurde 2013 als Reaktion auf eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs in das Einkommensteuergesetz eingefügt; inzwischen ist das Gericht wieder zu seiner früheren – strengeren – Rechtsprechung zurückgekehrt.[2]

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung zur Berücksichtigung von (Zivil-)Prozess­kosten als außergewöhnliche Belastung konkretisiert. Danach können die Kosten von Schadensersatzpro­zessen z. B. wegen ärztlicher „Kunstfehler“ nur berücksichtigt werden, soweit die Klage „auf eine Erwerbs­unfähigkeitsrente oder eine existenziell wichtige Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zielt“.[3] Eine Klage wegen Schmerzensgeld fällt danach nicht darunter. Soweit die entstandenen Prozesskosten nur teilweise begünstigt sind, erfolgt eine Aufteilung anhand der Streitwerte.

 


[1] Nach Anrechnung einer zumutbaren Belastung von 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG).

[2] Siehe BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BStBl 2015 II S. 800); vgl. auch Informationsbrief Oktober 2015 Nr. 2.

[3] Vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2015 VI R 78/13 (nicht amtlich veröffentlicht) und VI R 7/14.

April 12

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