Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme

Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme

Schadensersatz- oder Versicherungsleistungen für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, sind als Betriebseinnahme zu erfassen, da diese an die Stelle des beschädigten oder zerstörten Wirtschafts­guts treten.[1] Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs[2] auch für eine Nutzungs­ausfallentschädigung; eine teilweise Privatnutzung ändert daran nichts.

Im Streitfall wurde für einen durch den Unternehmer teilweise auch privat genutzten PKW aufgrund eines Unfalls von der Versicherung des Unfallgegners eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt. Obwohl sich der Unfall auf einer privaten Fahrt ereignete, ist die Entschädigung in voller Höhe als Betriebseinnahme zu ver­steuern. Die Nutzungsausfallentschädigung hat nach Auffassung des Gerichts auch keine Auswirkung auf die Besteuerung nach der 1 %-Regelung.

Steht während eines längeren Zeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, kann dies jedoch dazu führen, dass für diese Zeit kein privater Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung zu erfassen ist.[3]

Bei Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der Fahrtenbuchmethode (Ermittlung der tatsächlichen auf die privaten Fahrten entfallenden Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) wirkt sich die Ent­schädigung anteilig aus und führt zu einem geringeren Entnahmewert, da die Nutzungsausfallentschädigung die Aufwendungen für das Fahrzeug mindert.

 


[1] BFH-Urteile vom 24. Mai 1989 I R 213/85 (BStBl 1990 II S. 8) und vom 13. Mai 2009 VIII R 57/07 (n. v.).

[2] Urteil vom 27. Januar 2016 X R 2/14.

[3] Die Monatswerte sind nicht anzuwenden für volle Kalendermonate, in denen keine Privatnutzung stattfand (siehe BMF-Schreiben vom 18. November 2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S. 1326, Rz. 15).

April 12

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