Maximal 50 % der Gesamtkosten eines PKW als privater Nutzungsanteil?

Maximal 50 % der Gesamtkosten eines PKW als privater Nutzungsanteil?

Wird ein betrieblicher PKW auch für private Zwecke genutzt, ist der auf die private Nutzung entfallende Aufwand für den PKW nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern als Entnahme zu behandeln. Sofern die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt, kann der private Nutzungsanteil pauschal mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des PKW angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).[1] Maßgebend ist dabei der Listenpreis für ein Neufahrzeug, sodass diese Pauschalierung bei Gebrauchtfahrzeugen vergleichsweise ungünstig ist, weil die Absetzungen für Abnutzung bei einem geringeren Kaufpreis entsprechend kleiner ausfallen.

Beispiel:

Ein betrieblicher PKW wurde gebraucht für 30.000 € zzgl. Umsatzsteuer angeschafft. Der Bruttolistenpreis beträgt 70.000 €. Der PKW wird zu 40 % privat verwendet. Folgende PKW-Aufwendungen sind angefallen:

Absetzungen für Abnutzung

5.000 €

Versicherung, Steuern

1.000 €

Übrige Aufwendungen

2.000 €

 

8.000 €

Der pauschale private Nutzungsanteil würde (1 % von 70.000 € × 12 =) 8.400 € betragen und damit sogar die Gesamtkosten über­steigen, obwohl die tatsächlichen, auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen nur (8.000 € x 40 % =) 3.200 € betragen haben.

Bei Anwendung der pauschalen 1 %-Regelung sieht die Finanzverwaltung[2] eine sog. Kostendeckelung vor; danach kann der pauschal ermittelte Privatanteil die Gesamtkosten nicht übersteigen. Das würde bedeuten, dass im Beispiel 8.000 Euro – und damit die gesamten Aufwendungen – als Privatentnahme anzusetzen wären. Davon unabhängig besteht die Möglichkeit, einen eventuell geringeren Privatanteil durch den Einzel­nachweis und ein Fahrtenbuch darzulegen.

Im Hinblick darauf, dass die pauschale 1 %-Regelung nur dann anwendbar ist, wenn die private Nutzung weniger als 50 % beträgt, wird allerdings auch die Auffassung[3] vertreten, dass der private Anteil auf maximal 50 % der Gesamtkosten (im Beispiel wären das 4.000 Euro) zu begrenzen sei.

Diese Frage ist Gegenstand eines Revisionsverfahrens;[4] die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt inso­weit abzuwarten.

 


[1] Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb werden gesondert behandelt (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG).

[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (BStBl 2009 I S. 1326), Rz. 18.

[3] Vgl. FG München, Urteil vom 9. Dezember 2014 6 K 2338/11.

[4] Az. des BFH: X R 28/15.

April 12

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