Vermietungsabsicht für ein unbebautes Grundstück

Vermietungsabsicht für ein unbebautes Grundstück

Aufwendungen für ein Grundstück, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab ent­standene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der (beabsichtigten) Vermietung des Grundstücks besteht.

Der Bundesfinanzhof hatte in einem aktuellen Urteil[1] darüber zu entscheiden, ob ein wirtschaftlicher Zu­sammenhang zwischen den vorab angefallenen grundstücksbezogenen Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück und der beabsichtigten Vermietung gegeben sein kann, wenn mit der Bebauung erst ca. zehn Jahre nach dem Kauf begonnen wird. Der Kläger machte geltend, er beabsichtigte, erst mit der Bebauung zu beginnen, wenn er genügend Eigenmittel zur Verfügung hätte. Im Übrigen hatte er sich im Kaufvertrag zu einer Bebauung verpflichtet. Die tatsächlich durchgeführte Bebauung innerhalb von etwa zehn Jahren
– nach Tilgung des Darlehens und entsprechend angesammelter Eigenmittel – kann die behauptete Absicht rückblickend glaubhaft erscheinen lassen. Der Bundesfinanzhof verwies den Fall zurück an das Finanz­gericht; dieses hat zu prüfen, wie konkret die Absichten waren, Einkünfte zu erzielen.

Nach neuerer Rechtsprechung[2] ist eine abschließende negative Beurteilung der Vermietungsabsicht durch bloßen Zeitablauf regelmäßig erst möglich, wenn über mehr als zehn Jahre kein Mietvertrag zustande gekommen ist. Bei einem unbebauten Grundstück muss aufgrund der noch zu erfolgenden Bebauung der Zeitrahmen großzügiger ausgelegt werden.

 


[1] Vom 1. Dezember 2015 IX R 9/15.

[2] BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 27/14 (BStBl 2016 II S. 144).

 

April 12

Steuer-News

Artikel anschauen

2021 09 22 13 18 30 DSCF4143 1

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de