Keine Steuerermäßigung für Vermittlung einer Haushaltshilfe

Keine Steuerermäßigung für Vermittlung einer Haushaltshilfe

Werden für Hausarbeiten in einem privaten Haushalt, z. B. Reinigen der Wohnung, Fensterputzen, Bügeln, Zubereitung der Mahlzeiten oder Gartenpflege, Dienstleister beschäftigt, kann für die angefallenen Kosten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr, geltend gemacht werden; bei sozialversicherungspflichtig geringfügig Beschäftigten beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 510 Euro jährlich (siehe § 35a Abs. 1 und 2 EStG). Begünstigt sind diese sog. haushalts­nahen Dienstleistungen, wenn sie eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen.

Das Finanzgericht Köln[1] hatte zu entscheiden, ob auch Aufwendungen für eine Agentur begünstigt sind, die Haushaltshilfen vermittelt. Im Streitfall zahlte der Auftraggeber eine einmalige Bearbeitungsgebühr sowie monatlich eine laufende Provision an die Agentur. Anstellung und Bezahlung der Haushaltshilfe erfolgte durch den Eigentümer des Haushalts.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Leistung der Agentur keine ausreichende Nähe zur Führung des Haus­halts, da diese nicht „in der Wohnung“ des Auftraggebers tätig wird. Eine Steuerermäßigung – insbesondere für die laufenden Kosten – komme daher nicht in Betracht. Den Einwand, bei Beauftragung eines Gebäude­reinigungsunternehmens wären „Vermittlungskosten“ in die Rechnung eingepreist und somit durchaus begünstigungsfähig, ließ das Gericht nicht gelten; eine Gleichbehandlung von privaten Haushaltshilfen und gewerblichen Dienstleistern sei nicht zwingend erforderlich.

 


[1] Urteil vom 21. Oktober 2015 3 K 2253/13 (EFG 2016 S. 621).

April 12

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