Kein Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer

Kein Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine gängige Methode zur Vorbereitung auf das Ende der persönlichen Erwerbstätigkeit sind Arbeitszeit­konten. Teile des Arbeitslohns werden nicht ausgezahlt, sondern hier gutgeschrieben und kommen erst später zur Auszahlung, wenn die Arbeitszeit reduziert und so Freizeit vergütet bzw. das Ende der Erwerbstätigkeit vorgezogen wird. Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat der Bundesfinanzhof[1] diesem Modell allerdings die steuerliche Anerkennung versagt.

Dabei ist es unerheblich, dass die Gesamtvergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer angemessen sind. Im Streitfall wurde das laufende Gehalt um den Betrag gemindert, um den das Guthaben auf dem Zeit­wertkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers erhöht wurde. Gleichwohl behandelte der Bundesfinanzhof die Zuführung zu den Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung; der steuerliche Gewinn wurde entsprechend erhöht.

Das Gericht ist der Auffassung, dass sich Zeitwertkonten grundsätzlich nicht mit dem Aufgabenbild des Geschäftsführers einer GmbH vertragen. Insoweit halten die Vereinbarungen über den Vorruhestand einem Fremdvergleich nicht stand.

 


[1] Urteil vom 11. November 2015 I R 26/15.

April 12

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