Zuwendungen an Geschäftsfreunde als „steuerfreie“ Aufmerksamkeiten

Zuwendungen an Geschäftsfreunde als „steuerfreie“ Aufmerksamkeiten

Aufwendungen für Sachzuwendungen oder Geschenke an Arbeitnehmer können regelmäßig als Betriebs­ausgaben geltend gemacht werden. Beim Arbeitnehmer ist der Wert der Zuwendung grundsätzlich lohn­steuer- und sozialversicherungspflichtig. Hiervon gibt es Ausnahmen: Handelt es sich z. B. um Zuwendungen aus einem besonderen persönlichen Anlass – z. B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur (Silber-)Hochzeit des Mitarbeiters –, bleiben diese als sog. Aufmerksamkeiten beim Arbeitnehmer lohnsteuer­frei, wenn der Wert des Geschenks 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je Anlass nicht übersteigt.[1]

Sachzuwendungen bzw. Geschenke an Geschäftsfreunde oder Kunden sind bei einem im Inland einkom­mensteuerpflichtigen Empfänger bislang regelmäßig steuerpflichtig; der zuwendende Unternehmer kann die Einkommensteuer für den Geschäftspartner/Kunden pauschal in Höhe von 30 % des Werts der Zuwen­dung übernehmen.[2]

Die Finanzverwaltung[3] wendet die Regelung zu den Aufmerksamkeiten jetzt auch auf Geschäftsfreunde an. Das bedeutet, dass Geschenke bis zu einem Wert von 60 Euro an Geschäftspartner oder Kunden einkommen­steuerfrei bleiben, wenn die Zuwendung aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses erfolgt. Die 60 Euro-Grenze gilt je Anlass und kann daher ggf. mehrfach im Jahr bzw. Monat genutzt werden. Übersteigt jedoch der Betrag die Grenze von 60 Euro, liegt keine „Aufmerksamkeit“ vor; für die gesamte Zuwendung kommt eine Pauschalversteuerung (§ 37b EStG) in Betracht. Beim Zuwendenden scheidet ein Betriebsaus­gabenabzug wegen Überschreitens der 35 Euro-Grenze für Geschenke in diesem Fall aus.

 


[1] Siehe R 19.6 LStR.

[2] Zu den Voraussetzungen siehe im Einzelnen § 37b EStG.

[3] Siehe BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001 (BStBl 2015 I S. 468), Rz. 9c.

April 12

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