Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen für eine Senioren-Residenz

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen für eine Senioren-Residenz

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 %, maximal 4.000 Euro der Aufwendungen als Steuer­ermäßigung abgezogen werden, wenn diese im Haushalt erbracht werden (vgl. § 35a Abs. 4 EStG). Entspre­chendes gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit die Aufwendungen mit denen für eine Haushaltshilfe ver­gleichbar sind.

Von den Kosten für eine Senioren-Residenz wurden anteilige Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz wurde dagegen bisher von der Finanzverwaltung[1] abgelehnt, weil die entsprechende Leistung – die Rufbereitschaft – nicht unmittelbar in der Wohnung erbracht wird.

Dem ist der Bundesfinanzhof[2] jetzt entgegengetreten. Die Leistung gelte sehr wohl als haushaltsnahe Dienst­leistung, weil sie für den Haushalt geleistet wird. Es muss sich für die Steuerermäßigung lediglich um Tätig­keiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.[3] Das Ausführen der Leistung im Haushalt ist nicht (mehr) erforderlich.

 


[1] Siehe BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003 (BStBl 2014 I S. 75), Rz. 7 sowie die Anlage 1 dazu.

[2] Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14.

[3] Vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12 (BStBl 2014 II S. 882) und Informationsbrief Januar 2016 Nr. 3.

April 12

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