Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer führt regelmäßig nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, sodass insoweit weder Lohnsteuer noch Sozialver­sicherungsbeiträge anfallen.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eigene Stellplätze des Arbeitgebers oder um angemietete handelt.

Die unentgeltliche Parkplatzgestellung auf dem Betriebsgelände erfolgt regelmäßig aus überwiegendem betrieblichem Interesse und ist deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig.[2] Bei der Überlassung angemieteter Stellplätze an Arbeitnehmer wird in der Regel ebenfalls das betriebliche Interesse überwiegen.

Stellt der Arbeitgeber den Parkraum seinen Angestellten allerdings gegen Kostenbeteiligung (vollentgeltlich oder verbilligt) zur Verfügung, unterliegt diese „Parkplatzvermietung“ als entgeltliche sonstige Leistung der Umsatzsteuer.[3] Bemessungsgrundlage ist das vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt, wobei die 19 %ige Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

 


[1] Vgl. OFD Münster vom 25. Juni 2007.

[2] Vgl. Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE.

[3] BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 V R 63/14.

April 12

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