Betriebsausgabenabzug für die Veranstaltung von Golfturnieren

Betriebsausgabenabzug für die Veranstaltung von Golfturnieren

Die Veranstaltung von Golfturnieren durch einen Unternehmer fällt grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (sog. Repräsentationsaufwendungen). Die Aufwendungen sind nicht abzugs­fähig, sobald ein auch nur potenzieller sportlicher oder gesellschaftlicher Nutzen für den Unternehmer bzw. mögliche Geschäftspartner nicht ausgeschlossen werden kann. Der Bundesfinanzhof hat sich hierzu in zwei aktuellen Entscheidungen geäußert.

In einem der Urteilsfälle[1] veranstaltete eine Versicherungsagentur ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung. Neben Werbezwecken diente die Feier auch der Finanzierung einer Wohltätigkeitsver­anstaltung. Aufgrund des betrieblichen Nutzens wie Kundengewinnung bzw. -bindung handelte es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zwar grundsätzlich um Betriebsausgaben; die Aufwendungen einschließ­lich der Bewirtungskosten fallen jedoch unter das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen.

In einem anderen Streitfall[2] lagen jedoch abzugsfähige Betriebsausgaben für einen Brauereibetrieb vor. Dieser verpflichtete sich im Rahmen von Bierliefervereinbarungen mit den Vereinen bzw. Gastronomie­betrieben der Golfplätze zur Veranstaltung einer Golfturnierreihe. Die Verpflichtung gegenüber diesen Ge­schäftspartnern (Vereine, Gastronomiebetriebe) wurde vom Gericht als eine Art Preisbestandteil angesehen. Die Vereine übernahmen die Organisation und schrieben die Teilnahme offen aus; somit hatte die Brauerei keinen Einfluss auf die Auswahl des Teilnehmerkreises und die Aufwendungen konnten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

 


[1] BFH-Urteil vom 16. Dezember 2015 IV R 24/13.

[2] BFH-Urteil vom 14. Oktober 2015 I R 74/13.

April 12

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