Steuerbegünstigte Realteilung bei Ausscheiden aus fortbestehender Gesellschaft

Steuerbegünstigte Realteilung bei Ausscheiden aus fortbestehender Gesellschaft

Grundsätzlich werden bei der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft die vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt und der Gewinn – ggf. ermäßigt[1] – der Einkommensteuer unterworfen. Entsprechendes gilt bei der Aufgabe eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils. Wird allerdings eine Personengesellschaft in der Weise aufge­geben, dass das Betriebsvermögen der Gesellschaft aufgeteilt wird und bei den einzelnen Gesellschaftern Betriebsvermögen bleibt, liegt regelmäßig eine gewinnneutrale Realteilung vor. In diesem Fall sind die einzelnen Wirtschaftsgüter bei der Übertragung mit dem Buchwert anzusetzen; eine Versteuerung der stillen Reserven erfolgt somit nicht sofort, sondern ggf. später bei Veräußerung oder Aufgabe des „neuen“ Betriebs durch den ehemaligen Mitunternehmer.[2]

Der Bundesfinanzhof[3] hat jetzt – im Gegensatz zur Verwaltungsauffassung[4] – entschieden, dass eine steuer­begünstigte Realteilung grundsätzlich auch dann vorliegen kann, wenn die (bisherige) Personengesellschaft nicht beendet, sondern nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters von den verbleibenden Mitunterneh­mern fortgeführt wird.

Nach Auffassung des Gerichts sollen durch die Realteilung wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen steuerlich nicht belastet werden, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies treffe nicht nur bei der Auflösung der Gesellschaft zu, sondern auch beim Ausscheiden mindestens eines Gesellschafters (Mitunternehmers).

 


[1] Vgl. § 16, § 18 Abs. 3, § 34 EStG.

[2] Hier ist insbesondere eine Sperrfrist zu beachten; siehe im Einzelnen § 16 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EStG.

[3] Urteil vom 17. September 2015 III R 49/13.

[4] Siehe BMF-Schreiben vom 28. Februar 2006 – IV B 2 – S 2242 – 6/06 (BStBl 2006 I S. 228), Tz. II.

April 12

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