Nebenkosten bei verbilligter Wohnungsvermietung

Nebenkosten bei verbilligter Wohnungsvermietung

Bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden die erzielten Einnahmen um die dadurch verursachten Werbungskosten gemindert. Das gilt grundsätzlich auch bei verbilligter Vermie­tung von Wohnungen (z. B. an Angehörige). Beträgt die gezahlte Miete jedoch weniger als 66 % der „ortsüb­lichen“ Miete, wird der Werbungskostenabzug entsprechend anteilig reduziert (§ 21 Abs. 2 EStG).[1]

Was unter „ortsüblicher“ Miete genau zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] ist dies die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Beispiel:

 

ortsüblich

tatsächlich gezahlt

Kaltmiete

500 €

300 €

umlagefähige Nebenkosten

200 €

200 €

Summe

700 €

500 €

 

Danach beträgt die insgesamt gezahlte Miete mit 71 % mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, sodass die Werbungskosten zu 100 % abziehbar sind.

Demgegenüber hat ein Finanzgericht[3] die Kaltmiete ohne Nebenkosten als Vergleichsmaßstab angesehen. Im Beispiel würde dann die gezahlte Kaltmiete nur 300/500 = 60 % der ortsüblichen Kaltmiete betragen, sodass die Werbungskosten nur zu 60 % abzugsfähig wären. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof[4] anhängig.

 


[1] Vgl. dazu auch Informationsbrief Oktober 2015 Nr. 5.

[2] Siehe R 21.3 Satz 2 EStR.

[3] FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2015 4 K 2268/14 E.

[4] Az. des BFH: IX R 44/15.

April 12

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