Nachträgliche Schuldzinsen eines Mietobjektes – Verwendung einer Kapitallebensversicherung zur Tilgung

Nachträgliche Schuldzinsen eines Mietobjektes – Verwendung einer Kapitallebensversicherung zur Tilgung

Schuldzinsen für ein Vermietungsobjekt können auch nach dessen Veräußerung unter bestimmten Voraus­setzungen weiter als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht.[1] Ist in die Finanzie­rung der Immobilie ggf. eine Kapitallebensversicherung einbezogen worden, war bisher offen, inwiefern eine Verpflichtung zur Schuldentilgung durch Verwendung der Versicherungssumme besteht.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil[2] entschieden, dass zum „Veräußerungserlös“, der zur Schuldentilgung zu verwenden ist, grundsätzlich auch eine vereinnahmte Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung zählt, wenn diese im Rahmen der Finanzierung z. B. zur Tilgung des Rest­darlehens vorgesehen war. Es besteht aber keine Verpflichtung zur vorzeitigen Beendigung des Ver­sicherungsvertrags, um den Rückkaufswert zur Tilgung zu verwenden. Allerdings muss die Versicherung weiterhin der Absicherung des verbliebenen Darlehensrestbetrags dienen; dies gilt auch für Um- oder An­schlussfinanzierungen.

 


[1] Siehe hierzu auch Informationsbrief Oktober 2015 Nr. 3.

[2] Vom 16. September 2015 IX R 40/14 (BStBl 2016 II S. 78).

April 12

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