Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf[1] zur steuerlichen Förderung des Neubaus von Mietwohnungen vorgelegt, die dem sozialen Wohnungsmarkt insbesondere in Gebieten mit einer angespannten Wohnungs­lage zur Verfügung stehen sollen.

Begünstigt sind Baumaßnahmen bzw. Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaf­fung neuer Gebäude und neuer Eigentumswohnungen, wenn

  • sie in einem sog. Fördergebiet[2] durchgeführt werden,
  • die Objekte aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2015 und bis zum 31. Dezember 2018 gestellten Bauantrags (bzw. einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige) fertiggestellt werden,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Obergrenze von 3.000 Euro je m2 Wohnfläche nicht über­steigen. Wird diese Baukostenobergrenze auch nur geringfügig überschritten, scheidet eine steuerliche Förderung komplett aus.

Für danach begünstigte neue Wohnobjekte soll eine Sonderabschreibung in Betracht kommen, wenn die Immobilien mindestens 10 Jahre lang der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Die Abschrei­bung beträgt im Jahr der Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu jeweils 10 % und im folgenden dritten Jahr bis zu 9 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; die Bemessungsgrundlage für die Sonder­abschreibung ist jedoch auf höchstens 2.000 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt. Zusammen mit der „normalen“ Gebäudeabschreibung von 2 % (vgl. § 7b Abs. 4 EStG) ergibt sich für die förderfähigen Herstellungskosten innerhalb des dreijährigen Begünstigungszeitraums somit eine Abschreibung von bis zu 35 %. Eine Anschaf­fung ist nur begünstigt, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt.[3]

Die Sonderabschreibungen sollen letztmals für das Jahr 2022 geltend gemacht werden können.

 


[1] Siehe Bundesrats-Drucksache 67/16.

[2] Siehe hierzu § 7b Abs. 4 EStG i. d. F. des Gesetzentwurfs.

[3] § 7b Abs. 1 und 2 EStG i. d. F. des Gesetzentwurfs.

April 12

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