Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß

Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß

Aufwendungen, denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen den Um­ständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 EStG). Die Aufwen­dungen müssen außergewöhnlich sein. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig für Krankheitskosten erfüllt.

Das gilt auch für Zuzahlungen bei Krankheitskosten, die von der Krankenversicherung trotz ärztlicher Ver­ordnung nicht übernommen werden, wie z. B. Zuzahlungen für Heilmittel, Zahnersatz, Brillen usw., wie der Bundesfinanzhof[1] klargestellt hat. Gleichzeitig hat das Gericht aber entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn diese Aufwendungen um die sog. zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG gekürzt werden. Dabei handelt es sich um einen gesetzlich geregelten „Selbstbehalt“. Erst wenn dieser ein­kommens- und familienstandsabhängige Betrag überschritten wird, wirken sich außergewöhnliche Belastun­gen i. S. des § 33 EStG steuermindernd aus.

Beispiel:

Ehegatten mit einem Kind mussten für außergewöhnliche Belastungen 3.000 € aufwenden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte
beträgt 65.000 €.

Die zumutbare Belastung beträgt (4 % von 65.000 € =) 2.600 € (§ 33 Abs. 3 EStG), sodass sich nur
(3.000 € ./. 2.600 € =) 400 € steuerlich auswirken.

 


[1] Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13.

 

April 12

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