Häusliches Arbeitszimmer: Kein anteiliger Abzug bei gemischter Nutzung

Häusliches Arbeitszimmer: Kein anteiliger Abzug bei gemischter Nutzung

 

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, d. h. insbesondere die Raumkosten wie z. B. Miete, Ab­schreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten, können

  • unbegrenzt steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit darstellt.
  • ansonsten lediglich begrenzt bis zu einem Betrag von jährlich 1.250 Euro berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.[1]

Wird ein als häusliches Arbeitszimmer genutzter Raum teilweise auch für andere, nicht steuerrelevante Tätigkeiten (z. B. für private Büroarbeiten) genutzt, stellt sich die Frage, ob steuerlich gesehen überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der vorstehenden Regelung vorliegt.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs[2] hat jetzt die restriktive Auffassung der Finanzverwaltung[3] bestätigt, wonach das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen ge­nutzt werden muss, um einen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zu erreichen. Danach wäre eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von 10 % oder mehr schädlich und würde zur vollständigen Nichtberücksichtigung der entsprechenden Kosten führen.

Beispiel:

V nutzt einen abgeschlossenen, als Büro hergerichteten Raum seiner Wohnung nach eigenen Angaben zu 60 % zur Erledigung von Vermietungsangelegenheiten (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und zu 40 % für private Büroarbeiten.

Entgegen der Auffassung des vorlegenden IX. Senats[4] hat der Große Senat entschieden, dass bei nicht unter­geordneter privater Mitbenutzung des Arbeitszimmers (wie im Beispiel) auch keine anteilige Berücksichti­gung der Kosten möglich ist. Das Gericht begründet dies damit, dass sich der Umfang der jeweiligen Nut­zung nicht objektiv überprüfen lasse. Auch ein Tätigkeitsbericht über die Büroarbeiten mit den jeweiligen Nutzungszeiten könne nicht anerkannt werden, da die „darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert“ hätten. Ebenso würde es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der Nutzungszeiten fehlen; eine Aufteilung der Aufwendungen käme daher nicht in Betracht.

Damit ist auch die Berücksichtigung von (anteiligen) Raumkosten für eine „Arbeitsecke“ in einem Wohn­raum ausgeschlossen.

Der Große Senat nimmt jedoch mit keinem Wort dazu Stellung, wie der Nachweis bzw. die Glaubhaft­machung einer nahezu ausschließlich steuerlich relevanten Nutzung konkret aussehen müsste.

 


[1] Siehe § 4 Abs. 5 Nr. 6b i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG.

[2] Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14.

[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 2. März 2011 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2011 I S. 195), Rz. 3.

[4] Siehe Urteil vom 21. November 2013 IX R 23/12 (BStBl 2014 II S. 312).

April 12

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