Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen auch bei Teilzahlung?
Die Einkommensteuer auf außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Entlassungsentschädigungen, wird regelmäßig mit einem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG ermittelt. Die begünstigten Einkünfte werden dabei rechnerisch auf fünf Jahre gleichmäßig verteilt, wodurch der Progressionseffekt des Einkommensteuertarifs abgemildert werden soll.
Zu beachten ist, dass diese sog. Fünftel-Regelung nur angewendet werden kann, wenn die Abfindung „zusammengeballt“, d. h. in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Die Auszahlung in Teilbeträgen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen, steht der Anwendung der Fünftel-Regelung grundsätzlich entgegen. Der Bundesfinanzhof[1] hat die ermäßigte Besteuerung jedoch zugelassen, wenn die Abfindung aus einer Hauptleistung und einer in einem anderen Veranlagungszeitraum gezahlten geringfügigen Nebenleistung besteht.
[1] Urteil vom 8. April 2014 IX R 28/13 (BFH/NV 2014 S. 1514); siehe auch Informationsbrief Juni 2015 Nr. 4.