Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen auch bei Teilzahlung?

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen auch bei Teilzahlung?

Die Einkommensteuer auf außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Entlassungsentschädigungen, wird regelmäßig mit einem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG ermittelt. Die begünstigten Einkünfte werden dabei rechnerisch auf fünf Jahre gleichmäßig verteilt, wodurch der Progressionseffekt des Einkommensteuertarifs abgemildert werden soll.

Zu beachten ist, dass diese sog. Fünftel-Regelung nur angewendet werden kann, wenn die Abfindung „zusammengeballt“, d. h. in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Die Auszahlung in Teilbeträgen in ver­schiedenen Veranlagungszeiträumen, steht der Anwendung der Fünftel-Regelung grundsätzlich entgegen. Der Bundesfinanzhof[1] hat die ermäßigte Besteuerung jedoch zugelassen, wenn die Abfindung aus einer Hauptleistung und einer in einem anderen Veranlagungszeitraum gezahlten geringfügigen Nebenleistung besteht.

 


[1] Urteil vom 8. April 2014 IX R 28/13 (BFH/NV 2014 S. 1514); siehe auch Informationsbrief Juni 2015 Nr. 4.

April 12

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