Eingeschränkte Berücksichtigung von „sonstigen“ Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß
Seit 2010 können Beiträge zur gesetzlichen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt als Sonderausgaben berücksichtigt werden, soweit die Versicherung die sog. Basisversorgung abdeckt. Darüber hinausgehende Beiträge (z. B. für Zusatz- und Krankengeldversicherungen, für Wahlleistungen oder für Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherung)[1] wirken sich nur aus, soweit die Beiträge für die Basisabsicherung bestimmte Höchstbeträge unterschreiten.[2]
Beispiel:
Der alleinstehende Selbständige S ist privat krankenversichert. Daneben zahlt er seit vielen Jahren Beiträge für eine (Kapital-)Lebensversicherung sowie für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (sonstige Vorsorgeaufwendungen).
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Der Bundesfinanzhof[3] hat entschieden, dass diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; die Abzugsbeschränkung gilt daher insbesondere auch für „alte“ Kapital-, Renten- und Lebensversicherungen, die bis spätestens Ende 2004 abgeschlossen wurden. Nach Auffassung des Gerichts besteht lediglich für Beiträge zu Versicherungen, die den Schutz in Höhe des Existenzminimums gewähren, eine Verpflichtung, diese steuerlich zu entlasten. Das gelte auch dann, wenn dies dazu führt, dass entsprechende Versicherungsbeiträge in vielen Fällen überhaupt nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind. Der langfristigen Planungssicherheit der Steuerpflichtigen sei durch die Günstigerprüfung[4] ausreichend Rechnung getragen.
[1] Siehe § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG.
[2] Die Höchstbeträge sind 2.800 € bei Selbständigen usw. sowie 1.900 € bei Arbeitnehmern. Bei Ehepartnern sind die den Partnern jeweils zustehenden Höchstbeträge maßgebend (siehe § 10 Abs. 4 EStG); vgl. auch die Anlage zum Informationsbrief November 2015.
[3] Urteil vom 9. September 2015 X R 5/13.
[4] Siehe dazu § 10 Abs. 4a EStG.