Eingeschränkte Berücksichtigung von „sonstigen“ Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

Eingeschränkte Berücksichtigung von „sonstigen“ Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

Seit 2010 können Beiträge zur gesetzlichen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt als Sonderausgaben berücksichtigt werden, soweit die Versicherung die sog. Basisversorgung abdeckt. Darüber hinausgehende Beiträge (z. B. für Zusatz- und Krankengeldversicherungen, für Wahlleistungen oder für Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherung)[1] wirken sich nur aus, soweit die Beiträge für die Basisabsicherung bestimmte Höchstbeträge unterschreiten.[2]

Beispiel:

Der alleinstehende Selbständige S ist privat krankenversichert. Daneben zahlt er seit vielen Jahren Beiträge für eine (Kapital-)Lebens­versicherung sowie für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (sonstige Vorsorgeaufwendungen).

Beiträge (jährlich)

Variante a)

Variante b)

Basiskrankenversicherung

3.600 €

2.000 €

sonstige Vorsorgeaufwendungen

4.000 €

4.000 €

Höchstbetrag

2.800 €

2.800 €

als Sonderausgaben abzugsfähig

3.600 €

2.800 €

von den sonstigen Vorsorgeaufwendungen haben sich ausgewirkt

0 €

800 €

Der Bundesfinanzhof[3] hat entschieden, dass diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; die Abzugsbeschränkung gilt daher insbesondere auch für „alte“ Kapital-, Renten- und Lebensversicherungen, die bis spätestens Ende 2004 abgeschlossen wurden. Nach Auffassung des Gerichts besteht lediglich für Beiträge zu Versicherungen, die den Schutz in Höhe des Existenzminimums gewähren, eine Verpflichtung, diese steuerlich zu entlasten. Das gelte auch dann, wenn dies dazu führt, dass entsprechende Versicherungs­beiträge in vielen Fällen überhaupt nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind. Der langfristigen Pla­nungssicherheit der Steuerpflichtigen sei durch die Günstigerprüfung[4] ausreichend Rechnung getragen.

 


[1] Siehe § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG.

[2] Die Höchstbeträge sind 2.800 € bei Selbständigen usw. sowie 1.900 € bei Arbeitnehmern. Bei Ehepartnern sind die den Partnern jeweils zustehenden Höchstbeträge maßgebend (siehe § 10 Abs. 4 EStG); vgl. auch die Anlage zum Informationsbrief November 2015.

[3] Urteil vom 9. September 2015 X R 5/13.

[4] Siehe dazu § 10 Abs. 4a EStG.

April 12

Steuer-News

Artikel anschauen

2021 09 22 13 18 30 DSCF4143 1

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de